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Seit April 2017 ist Marlene Hardt die Ombudsperson der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

Häufig gestellte Fragen in Bezug auf das Amt der Ombudsperson

Was ist eine Ombudsperson?
Das Wort Ombudsperson ist abgeleitet von dem schwedischen Wort 'Ombudsman'. Es bedeutet: 'Der, der für einen anderen spricht'. Vor zirka 200 Jahren setzte das schwedische Parlament diese Funktion ein. Die Ombudsperson vermittelt. Sie tritt für den Bürger ein, der seine Beschwerde nicht mit der Behörde klären konnte.
Wer ist die Ombudsperson der Deutschsprachigen Gemeinschaft?
Die Ombudsperson wird vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft für eine Mandatsdauer von sechs Jahren bezeichnet. Die gleiche Person kann höchstens zwei Mal dieses Mandat ausüben. Die Ombudsperson ist unabhängig, das heißt, er untersteht keiner Behörde. Die jetzige Ombudsperson, Marlene Hardt, hat das Amt am 1. April 2017 angetreten. Ihr Amt wurde im Jahr 2024 durch das Parlament zu einer zweiten Mandatsdauer verlängert.
Welche Aufträge hat die Ombudsperson?
Die Ombudsperson hat die Aufgabe, dabei zu helfen, eine offenere, besser erreichbare und kundenfreundlichere Verwaltung zu verwirklichen. Sie kann das Handeln der Verwaltung prüfen, entweder auf Grundlage der ihr unterbreiteten Beschwerden oder auf Antrag des Präsidiums des Parlaments. Sie versucht, konkrete Lösungen für die Probleme zu finden und die Standpunkte der Bürger und der Verwaltung zu versöhnen. Auf Grundlage von Untersuchungen erstattet sie dem Parlament Bericht und übermittelt Empfehlungen. Zudem veröffentlicht die Ombudsperson jedes Jahr einen Bericht.
Wer kann eine Beschwerde bei der Ombdusperson einreichen?
Jeder. Also jede Person, die von einer Streitsache betroffen ist, auf die sich die Beschwerde bezieht. Es kann sich um natürliche Personen, juristische Personen oder faktische Vereinigungen handeln.
Ist es möglich, eine Beschwerde anonym einzureichen?
Nein. Die Ombudsperson behandelt die Beschwerden in Absprache mit dem Beschwerdeführer und der Verwaltung. Daher ist es nicht möglich, eine Person zu vertreten, die sich nicht zu erkennen geben möchte.
Welche Beschwerden kann man bei der Ombudsperson einreichen?
Die Ombudsperson prüft Beschwerden über die Arbeitsweise und die Amtshandlungen einer Verwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einer lokalen Verwaltungsbehörde oder einer Einrichtung, die im Auftrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätig ist. Beschwerden in Bezug auf andere Verwaltungen - beispielsweise den Föderalstaat, die Wallonische Region oder autonome Unternehmen (Eisenbahn, die Post, ...) - werden an die zuständigen Dienststellen weitergeleitet. Die Ombudsperson behandelt die Beschwerden über alle Handlungen und Verhaltensweisen der Verwaltungen, bei denen der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass eine schlechte Verwaltungspraxis vorliegt. Auch das Ausbleiben des Handelns der Verwaltung, wie die Verweigerung der Ausführung einer Gerichtsentscheidung, kann Gegenstand einer Beschwerde sein.
Kann man seine Beschwerde direkt bei der Ombudsperson einreichen?
Nein. Bevor man eine Beschwerde bei der Ombudsperson einreichen kann, muss man zunächst Kontakt zu der betreffenden Verwaltung bzw. Einrichtung aufnehmen und versuchen, das Problem zu lösen.
Wie wird eine Beschwerde eingereicht?
Eine Beschwerde kann mündlich oder schriftlich per E-Mail, Brief oder durch das Ausfüllen eines Online-Formulars eingereicht werden. Die Ombudsperson schaltet sich kostenlos ein. Die Beschwerde einer juristischen Person oder einer nicht-rechtsfähigen Vereinigung ('faktischen Vereinigung') wird von einer ordnungsgemäß beauftragten natürlichen Person eingereicht.
Wie muss eine Beschwerde verfasst sein?
Formulieren Sie Ihre Beschwerde möglichst deutlich und vollständig. Fügen Sie die Dokumente bei, die zur Prüfung Ihrer Beschwerde nützlich sein können. Schicken Sie keine Originaldokumente, sondern immer Kopien!
Kann die Ombudsperson die Bearbeitung einer Beschwerde verweigern?
Ja. Die Ombudsperson kann die Bearbeitung einer anonymen Beschwerde verweigern. Sie kann sich ebenfalls weigern, eine Beschwerde zu bearbeiten, die mehr als ein Jahr nach den zugrunde liegenden Fakten eingereicht wird. Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden nicht bearbeitet. Wenn die Ombudsperson die Bearbeitung einer Beschwerde verweigert, begründet sie diese Entscheidung. Wenn Ihre Beschwerde Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, setzt die Ombudsperson ihre Prüfung aus.
Bearbeitet die Ombudsperson persönlich die Beschwerde?
Ja.
Erteilt die Ombudsperson Ratschläge in Rechtsfragen?
Nein. Sie ist nicht der Rechtsberater der Bürger und auch nicht der Verwaltung.
Verlangt die Ombudsperson ein Honorar?
Nein. Die Beschwerden werden von der Ombudsperson vollständig kostenlos bearbeitet. Erreichbar ist sie unter der kostenlosen Rufnummer 0800 987 59.
Wird die Frist, um vor Gericht zu ziehen, unterbrochen?
Nein. Die Frist um Einspruch vor Gericht einzureichen läuft weiter. Es gibt eine Ausnahme: Die Frist um eine Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat einzureichen, wird maximal vier Monate unterbrochen.