Dekret zur Schaffung des Amtes einer Ombudsperson für die Deutschsprachige Gemeinschaft
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Prinzip
Durch vorliegendes Dekret wird das Amt einer Ombudsperson für die Deutschsprachige Gemeinschaft geschaffen.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Dekretes versteht man unter:
Verwaltungsbehörden: Verwaltungseinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 §1 Absatz 1 Nummer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insofern sie nicht über einen eigenen Ombudsmann oder -dienst verfügen;
Lokale Verwaltungsbehörden: Verwaltungseinrichtungen der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 §1 Absatz 1 Nummer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insofern sie nicht über einen eigenen Ombudsmann oder -dienst verfügen;
Einrichtungen mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft: natürliche
oder juristische Personen, privaten oder öffentlichen Rechts, die per Dekret oder durch ausdrücklichen
Auftrag der Regierung Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen und dafür durch die Deutschsprachige
Gemeinschaft mitfinanziert werden und die keine Verwaltungsbehörden im Sinne von Nummer 1 sind;
Sprachengesetzgebung: gesetzliche Regelungen, die den offiziellen Sprachgebrauch insbesondere in den Bereichen der Gesetzgebungshoheit, der Verwaltungsangelegenheiten, der Gerichtsangelegenheiten, der öffentlichen Ämter und der belgischen Streitkräfte regeln;
Parlament: das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
Präsidium: das Präsidium des Parlaments.
Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie seine Organe und Dienste nicht als Verwaltungsbehörden.
Artikel 2.1 - Informationspflicht
Die Verwaltungsbehörden und lokalen Verwaltungsbehörden informieren in ihren Beschlüssen und Mitteilungen über die Möglichkeit einer Anrufung des Ombudsmanns der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Im Rahmen der Behandlung einer Beschwerde obliegt es dem Ombudsmann, bei Nichtbeachtung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung über die Berücksichtigung der in Artikel 15 Absatz 2 Nummer 4 genannten Frist zu entscheiden.
KAPITEL II - AUFGABEN, ZIEL UND ARBEITSWEISE
Artikel 3 - Aufgaben des Ombudsmanns
§1 - Der Ombudsmann hat folgende Aufgaben:
Beschwerden über die Arbeitsweise und die Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden, der lokalen Verwaltungsbehörden und der Einrichtungen mit Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu den Bürgern zu untersuchen und in den bestehenden Konflikten zu vermitteln;
Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ombudsmanns fallen, unverzüglich an die zuständigen Instanzen weiterzuleiten;
auf Anfrage des Präsidiums Nachforschungen in Bezug auf die Arbeitsweise und die Amtshandlungen der von ihm bestimmten Verwaltungsbehörden, der lokalen Verwaltungsbehörden und der Einrichtungen mit Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchzuführen;
auf Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 3 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen Empfehlungen abzugeben, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und das anwendbare Recht beziehen können;
dem Parlament auf Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 3 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen Bericht zu erstatten über die Arbeitsweise und die Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden, der lokalen Verwaltungsbehörden und der Einrichtungen mit Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft und
die Zusammenarbeit mit anderen in diesem Bereich tätigen Diensten aufzubauen und zu fördern.
§ 2 - Der Ombudsmann begleitet zudem Beschwerden gegen Behörden und Einrichtungen, die der Sprachengesetzgebung unterliegen, indem er:
über Rechte und Beschwerdemöglichkeiten bei Verstößen gegen die Sprachengesetzgebung aufklärt;
Beschwerden sammelt, an die zuständigen Instanzen weiterleitet und deren
Werdegang verfolgt;
mit den zuständigen Kontroll- und Beschwerdeinstanzen kooperiert.
Der Ombudsmann erstattet dem Parlament auf Grundlage der in Absatz 1 gemachten Feststellungen Bericht.
§ 3 - Zu den Aufgaben des Ombudsmanns gehört zudem die Prüfung von Meldungen seitens der Personalmitglieder der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 erwähnten Behörden, die bei der Ausübung ihres Amtes von Missbrauch, Unregelmäßigkeiten, Regelwidrigkeiten oder Straftaten innerhalb der Verwaltungsbehörde oder lokalen Verwaltungsbehörde, in der sie tätig sind, Kenntnis erlangt haben und der Auffassung sind, dass:
es nach der Meldung an ihren Vorgesetzten innerhalb einer dreißigtägigen Frist keine oder eine nicht ausreichende Weiterverfolgung gab;
sie aufgrund der Meldung einem Disziplinarverfahren oder einer anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Strafe unterworfen werden.
§4 - Der Ombudsmann ist nicht dafür zuständig, Beschwerden in Bezug auf gesetzliche Bestimmungen zu behandeln.
Artikel 4 - Zielvorgaben
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Ombudsmann das Ziel, zwischen den Bürgern und den Verwaltungsbehörden zu vermitteln und eine alternative Möglichkeit zur Lösung von Konflikten, zur Beilegung von Streitigkeiten und in gewissen Fällen zur Vermeidung von Gerichtsverfahren aufzuzeigen.
Artikel 5 - Arbeitsweise
Spätestens sechs Monate nach Einsetzung des ersten Ombudsmanns verabschiedet das Parlament auf
dessen Vorschlag eine Geschäftsordnung, in der die interne Verfahrensweise festgelegt wird.
Die in Absatz 1 erwähnte Geschäftsordnung sowie die diesbezüglichen, vom Parlament verabschiedeten Änderungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL III - BEZEICHNUNG, RECHTSSTELLUNG UND ORGANISATION
Artikel 6 - Bezeichnung des Ombudsmanns
Der Ombudsmann wird nach einem öffentlichen Bewerberaufruf und einem vergleichenden, vom Präsidium festgelegten Auswahlverfahren vom Parlament für eine Dauer von sechs Jahren, die einmal erneuert werden kann, bezeichnet.
Der Beschluss des Parlaments zur Bezeichnung des vom Präsidium vorgeschlagenen Kandidaten wird mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Artikel 7 - Bedingungen zur Ausübung des Mandats
Zum Ombudsmann darf nur bezeichnet werden, wer:
Belgier ist;
gut beleumundet und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist;
den Milizgesetzen genügt;
sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, gute Kenntnisse der französischen Sprache und befriedigende Kenntnisse der niederländischen Sprache besitzt;
fundierte Kenntnisse über die Deutschsprachige Gemeinschaft und das belgische Staatsgefüge besitzt;
Inhaber eines Studiennachweises ist, der Zugang zu Ämtern der Stufen I oder II+ in der Parlamentsverwaltung eröffnet;
über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren entweder im juristischen, administrativen oder sozialen Bereich oder in einem anderen für das Amt nützlichen Bereich verfügt.
Artikel 8 - Eid
Vor seinem Amtsantritt leistet der Ombudsmann vor dem Präsidenten des Parlaments folgenden Eid: 'Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes.'
Artikel 9 - Unvereinbarkeiten
§ 1 - Während seiner Mandatszeit darf der Ombudsmann keine der folgenden Ämter und Mandate ausüben:
das Amt eines Richters, Notars oder Gerichtsvollziehers;
den Beruf eines Rechtsanwalts;
die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder das Amt eines Vertreters einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Beistand aufgrund einer nicht-konfessionellen Weltanschauung bietet;
ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat;
ein besoldetes Amt im öffentlichen Dienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder ein von der Deutschsprachigen Gemeinschaft verliehenes öffentliches Mandat;
ein besoldetes Amt im öffentlichen Dienst der lokalen Verwaltungsbehörden oder ein von einer lokalen Verwaltungsbehörde verliehenes öffentliches Amt;
ein Amt in einer Einrichtung mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Der Ombudsmann darf drei Jahre nach Beendigung seines Mandats nicht für ein öffentliches Mandat kandidieren.
§ 2 - Der Ombudsmann darf weder ein öffentliches Amt noch eine andere Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde seines Amtes oder die Ausübung seiner Aufgaben gefährden oder seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit schaden könnte.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandat gleichgesetzt:
das Amt eines außerhalb des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters;
das Mandat eines Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses;
das Amt eines Regierungskommissars;
das Amt des Gouverneurs, beigeordneten Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen.
Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der seine Bezeichnung zum Ombudsmann annimmt, verliert von Rechts wegen sein durch Wahl erhaltenes öffentliches Mandat.
Artikel 10 - Unabhängigkeit
Der Ombudsmann handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben völlig unabhängig und neutral. Er kann von seinem Mandat nicht entbunden werden für Handlungen, die er im Rahmen der Ausübungen seines Amtes vornimmt, oder Meinungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeiten äußert.
Artikel 11 - Amtssitz und Sekretariat
Der Ombudsmann hat seinen Sitz beim Parlament.
Auf Vorschlag des Ombudsmanns legt das Präsidium den materiellen und personellen Rahmen für die Ausübung seines Amtes fest.
Artikel 12 - Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis
Der Ombudsmann und sein Sekretariat unterliegen dem Amtsgeheimnis in gleichem Maße wie die Auskunft erteilenden Mitarbeiter der Verwaltungsbehörden. Sie sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäß ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.
Artikel 13 - Ende der Tätigkeiten
§ 1 - Gemäß Artikel 6 endet das Mandat eines Ombudsmanns nach sechs Jahren, insofern es nicht verlängert wurde.
§ 2 - Das Parlament setzt dem Mandat des Ombudsmanns vorzeitig ein Ende:
auf sein Ersuchen;
wenn sein Gesundheitszustand die Ausübung seiner Aufgaben ernstlich gefährdet;
wenn er die in Artikel 7 angeführten Bedingungen zur Ausübung des Mandats nicht mehr erfüllt;
wenn er eine der Funktionen oder eines der Ämter oder Mandate, die in Artikel 9 erwähnt sind,
ausübt.
Das Parlament kann den Ombudsmann vorzeitig abberufen:
im Einverständnis mit dem Ombudsmann;
aus schwerwiegenden Gründen.
§ 3 - Beendet der amtierende Ombudsmann seine Tätigkeiten vor Ablauf seines Mandates, veröffentlicht das Parlament so schnell wie möglich einen neuen Bewerberaufruf, um schnellstmöglich einen Ombudsmann für die Fortsetzung des Mandats zu bezeichnen.
Das Mandat des im Rahmen dieses Paragrafen eingesetzten Ombudsmanns kann durch ein neues Mandat fortgesetzt werden.
Ein Personalmitglied, das eine in Artikel 3 §3 beschriebene Widrigkeit meldet, kann auf Anfrage unter den Schutz des Ombudsmanns gestellt werden. Die entsprechenden Verwaltungsbehörden und lokalen Verwaltungsbehörden setzen ein entsprechendes Protokoll mit dem Ombudsdienst auf. Dieses Protokoll sieht neben dem Zeitraum der Unterschutzstellung, Mindestschutzmaßnahmen wie die Aussetzung der Disziplinarverfahren, Regeln zur Beweislastverteilung und die Möglichkeit einer freiwilligen Versetzung vor.
KAPITEL IV - BESCHWERDEMANAGEMENT
Artikel 14 - Einleitung des Verfahrens
Der Ombudsmann wird auf Anfrage oder aus eigener Initiative tätig.
Artikel 15 - Annehmbare Beschwerden
Der Ombudsmann befasst sich mit einer Beschwerde, wenn:
sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;
sie schriftlich oder persönlich eingereicht wurde;
sie in deutscher oder französischer Sprache eingereicht wurde;
die Identität des Beschwerdeführers bekannt ist.
Der Ombudsmann kann die Behandlung einer Beschwerde verweigern, wenn:
sie offensichtlich unbegründet ist;
der Beschwerdeführer weder bestehende Einspruchsverfahren eingeleitet, noch Schritte bei der betreffenden Verwaltungsbehörde, lokalen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft unternommen hat, um Genugtuung zu erhalten;
sie im Wesentlichen identisch ist mit einer Beschwerde, die der Ombudsmann bereits zurückgewiesen hat, insofern keine neuen Fakten vorliegen;
sie sich auf Fakten bezieht, die mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zurückliegen mit Ausnahme einer Beschwerde, die Gegenstand eines administrativen oder gerichtlichen Verfahrens ist;
sie Bezug auf Personalfragen des Verwaltungsdienstes nimmt, in dem der Beschwerdeführer beschäftigt ist mit Ausnahme einer im Rahmen von Artikel 3 §3 formulierten Beschwerde.
Artikel 16 - Zugelassene Beschwerdeführer
Ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Aufenthaltsortes und ihres Gesellschaftssitzes kann jede natürliche Person, jede juristische Person oder jede nichtrechtsfähige Vereinigung, die ein direktes Interesse vorweisen kann, Beschwerden beim Ombudsmann einreichen.
Die Beschwerde einer juristischen Person oder einer nichtrechtsfähigen Vereinigung wird von einer ordnungsgemäß beauftragten natürlichen Person eingereicht.
Artikel 17 - Information der Parteien des Beschwerdeverfahrens
§ 1 - Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer unverzüglich über seinen Beschluss, die Beschwerde zu bearbeiten, eine Bearbeitung zu verweigern oder sie an einen anderen Ombudsmann oder zuständigen Dienst weiterzuleiten.
Die Weigerung, eine Beschwerde zu bearbeiten, muss mit Gründen versehen sein.
Der Ombudsmann informiert die Verwaltungsbehörde, lokale Verwaltungsbehörde oder Einrichtung mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft über eine gegen sie gerichtete Beschwerde, die er zu untersuchen beabsichtigt.
§ 2 - Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer regelmäßig über die infolge seiner Beschwerde unternommenen Schritte.
Artikel 18 - Prüfung
Der Ombudsmann prüft beanstandetes Verhalten auf Recht- und Zweckmäßigkeit, Angemessenheit, Korrektheit und Billigkeit.
Er versucht, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen.
Artikel 19 - Mitwirkungspflichten
Der Ombudsmann kann den Mitarbeitern der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erwähnten Behörden
und Einrichtungen, an die er im Rahmen seines Auftrags Fragen richtet, eine angemessene zwingende Frist für die schriftliche oder mündliche Beantwortung dieser Fragen auferlegen.
Unbeschadet Artikel 15 der Verfassung und der diesbezüglichen Gesetze, Dekrete und Erlasse darf der Ombudsmann im Rahmen seiner Aufgaben ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen, sich alle Unterlagen aushändigen und Auskünfte geben lassen, die er für notwendig hält, und alle betroffenen Personen anhören.
Personen, die an ein Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnis gebunden sind, werden im Rahmen der von den Ombudsmännern durchgeführten Untersuchung von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden. Die Geheimhaltungspflicht gilt weiterhin für Informationen, die durch das Arztgeheimnis geschützt sind oder von denen die Personen in ihrer Eigenschaft als notwendige Vertrauenspersonen Kenntnis genommen haben.
Der Ombudsmann kann die Unterstützung von Sachverständigen der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erwähnten Behörden und Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Artikel 20 - Umgang mit verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Elementen
§ 1 - Wenn der Ombudsmann bei der Ausübung seiner Aufgaben Fakten feststellt, bei denen es sich um disziplinarrechtliche Verstöße handelt oder die solche ernsthaft vermuten lassen, unterrichtet er die in Artikel 2
Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erwähnten Behörden und Einrichtungen darüber.
Wenn er bei der Ausübung seiner Aufgaben Fakten feststellt, die eine Straftat darstellen, informiert er gemäß Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den Prokurator des Königs darüber.
§ 2 - Ungeachtet der in Artikel 19 §1 Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung wird das Prüfungsverfahren ausgesetzt, wenn der Beschwerdegrund Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Einspruchverfahrens ist.
Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erwähnten Behörden und Einrichtungen und der Beschwerdeführer benachrichtigen den Ombudsmann unverzüglich über das eingereichte Einspruchsverfahren.
Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer sowie die betroffene Behörde oder Einrichtung umgehend, wenn ein Prüfungsverfahren ausgesetzt wird.
§ 3 - Die Einreichung und die Bearbeitung einer Beschwerde durch den Ombudsmann haben keinerlei aussetzende oder unterbrechende Wirkung auf etwaige diesbezügliche verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Einspruchsverfahren.
Artikel 21 - Prüfungsergebnis
§ 1 - Sofern keine Einigung zwischen Beschwerdeführer und der betreffenden Verwaltungsbehörde, lokalen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft gefunden wird, kann der Ombudsmann jede Empfehlung an den betreffenden Dienst richten, die ihm zweckdienlich scheint.
In diesem Fall informiert er den zuständigen Minister beziehungsweise die zuständige Aufsichtsinstanz darüber.
§ 2 - Die betreffende Verwaltungsbehörde, lokale Verwaltungsbehörde oder Einrichtung mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft informiert den Ombudsmann, inwiefern seiner Empfehlung Folge geleistet wurde.
Berücksichtigt die betreffende Verwaltungsbehörde, lokale Verwaltungsbehörde oder Einrichtung mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Empfehlung des Ombudsmanns nicht, teilt sie ihm dies in einem begründeten Schreiben mit.
Artikel 22 - Unentgeltlichkeit
Die Leistungen des Ombudsmanns sind für den Beschwerdeführer kostenfrei.
KAPITEL V - BERICHTERSTATTUNG IM PARLAMENT
Artikel 23 - Bericht
Der Ombudsmann richtet jährlich spätestens am 31. März einen schriftlichen Bericht in Bezug auf seine Tätigkeiten des Vorjahres an das Parlament. Mit Einverständnis des Präsidiums kann die Erstellung dieses
Berichts in einem zweijährigen Zyklus erfolgen. Außerdem kann er, wenn er es für zweckdienlich hält, dem Parlament Zwischenberichte vorlegen.
Die Berichte umfassen die vom Ombudsmann ausgesprochenen Empfehlungen und weisen auf eventuelle, bei der Ausübung seiner Aufgaben aufgetretene Schwierigkeiten hin.
Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der betreffenden Verwaltungsbehörde, lokalen
Verwaltungsbehörde oder Einrichtung mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse der Deutschsprachigen
Gemeinschaft darf in diesen Berichten nicht angegeben werden.
Die Berichte werden vom Parlament veröffentlicht.
Der Ombudsmann kann jederzeit entweder auf seinen Antrag hin oder auf Ersuchen des Parlaments vom Parlament angehört werden.
KAPITEL VI - FINANZIERUNG
Artikel 24 - Vergütung des Ombudsmanns
Das Präsidium legt die Art und die Höhe der Entschädigung des Ombudsmanns sowie die entsprechenden Auszahlungsmodalitäten fest.
Der Ombudsmann kann auf die in Absatz 1 vorgesehenen Entschädigungen während des Zeitraums verzichten, für den er eine Verzichterklärung beim Generalsekretär des Parlaments hinterlegt hat.
Artikel 25 - Zur Verfügung gestellte Finanzmittel
Das Präsidium verabschiedet jährlich auf Vorschlag des Ombudsmanns den Haushaltsplan und die Rechnungslegung seines Dienstes. Entsprechende Mittel werden im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehen.
Der Ombudsmann legt dem Rechnungshof seine Konten zur Überprüfung vor.
KAPITEL VII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 - Inkrafttreten
Vorliegendes Dekret tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.